Begleitend zur Einführung des Vollbetriebes von Bildschirmtext mit 5. 9. 1985 in Österreich hat die Post- und Telegraphenverwaltung neue Btx-Teilnahmebedingungen veröffentlicht, die das Btx-Teilnahmeverhältnis näher ausgestalten. Deren Rechtsnatur hat sich auch nach Aufnahme des Vollbetriebes nicht geändert: Nach hA ist das Bildschirmtextwesen dem Fernmeldemonopol des Bundes unterstellt1) und spätestens seit dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 5994/1969 ist klargestellt, daß Benützungsordnungen im Rahmen des Fernmeldeverkehrs nur in bundesgesetzlicher Form erlassen werden können2). An einem solchen Btx-Gesetz wird zwar derzeit gearbeitet, es ist aber bislang nicht in Kraft getreten. Nach wie vor wird daher die Post bei Ausübung des Btx-Dienstes privatwirtschaftlich tätig3), nach wie vor ist das Btx-Teilnahmeverhältnis zwischen der Post und den Teilnehmern ein privatrechtliches, nach wie vor sind die Btx-Teilnahmebedingungen nichts anderes als Allgemeine Geschäftsbedingungen4).