GebG: § 33 TP 16 Abs 1 Z 1
Daß die Maßgabe des gesamten vereinigten Vermögens bei der Gebührenbemessung - wirtschaftlich gesehen - eine Erschwerung der (zivilrechtlich zulässigen) Vereinigung verhältnismäßig kleiner mit großen Vermögensmassen zur Folge hat, macht die Regelung nicht verfassungswidrig.