EStG §§ 23, 25
Werbedamen, die von ihren Auftraggebern von Fall zu Fall für jeweils kurzfristige Werbeaktionen beschäftigt werden, können selbständig tätig sein.
BFH 14. 6. 1985, VI R 150-152/82
EStG §§ 23, 25
Werbedamen, die von ihren Auftraggebern von Fall zu Fall für jeweils kurzfristige Werbeaktionen beschäftigt werden, können selbständig tätig sein.
BFH 14. 6. 1985, VI R 150-152/82