EStG § 4 Abs 4
BAO § 184
Da das Fahrtenbuch der Bf, einer Zahnärztin, erhebliche Mängel aufwies und daher von der belangten Behörde nicht als Beweismittel für das Ausmaß der betrieblich gefahrenen Kilometer herangezogen werden konnte, war die Anzahl der betrieblich gefahrenen Kilometer im Schätzungsweg zu ermitteln.