EO §§ 25 Abs 1, 66, 88
Gegen die kurzfristige Verschiebung einer angeordneten Vollzugsmaßnahme durch eine Weisung iSd § 25 Abs 1 EO steht kein abgesondertes Rechtsmittel zu.
§ 66 EO ist auf den Vollzug einer Exekutionsbewilligung im Grundbuch auch nicht analog anzuwenden.