ABGB § 1497
PatG: §§ 147 f, 150 ff
Das Begehren auf Unterlassung von Patenteingriffen (§ 147 PatG) und auf Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes (§ 148 PatG) einerseits und auf Zahlung eines angemessenen Entgeltes (§ 150 Abs 1 PatG) und Rechnungslegung (§ 151 PatG) andererseits sind voneinander unabhängige Ansprüche, da mit Stattgebung des Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens insbesondere wegen der eingeschränkten Unternehmerhaftung nach § 152 Abs 2 PatG nicht klargestellt ist, daß auch ein Rechnungslegungs- und Entgeltzahlungsanspruch zurecht besteht.