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Gewinnrealisierung bei Veräußerung

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1986, 386 Heft 12 v. 1.12.1986

EStG § 4 Abs 1, § 5, § 6

Der Gewinn aus der Veräußerung von Waren wird nicht bereits im Zeitpunkt der Veräußerung, sondern erst bei wirtschaftlicher Erfüllung des Kaufvertrages realisiert. Lagern verkaufte Waren auf Abruf noch beim Verkäufer, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob der Kaufvertrag bereits erfüllt wurde.

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