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Überwachungsrecht bei freiwilligen Zulagen

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1986, 380 Heft 12 v. 1.12.1986

ArbVG § 89 Z 1

1. Die Bezüge der Arbeitnehmer, hinsichtlich deren dem Betriebsrat das Überwachungsrecht durch Einsichtnahme zusteht, müssen solche sein, die auf einer dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gewährenden Rechtsvorschrift iS einer Anspruchsgrundlage beruhen. Bei freiwillig gewährten, jederzeit widerrufbaren Zulagen steht dem Betriebsrat dieses Überwachungsrecht nicht zu.

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