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Motivkündigung und Anfechtungsfrist

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1986, 380 Heft 12 v. 1.12.1986

ArbVG § 105

1. Die Anfechtungsfrist gilt nicht nur für die Anfechtung, sondern auch für die Geltendmachung der Anfechtungsgründe.

2. Für die erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung gem § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG muß ein Kausalzusammenhang zwischen dem verwerflichen Beweggrund und der Kündigung bestehen. Das in § 105 Abs 3 Z 1 angeführte Motiv muß nicht der ausschließliche Beweggrund für die Kündigung sein, es genügt, wenn das Motiv für die Kündigung wesentlich war.

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