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Mäßigung einer Konventionalstrafe

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1986, 378 Heft 12 v. 1.12.1986

AngG §§ 36, 38

Bei Mäßigung einer Konventionalstrafe hat das Gericht Bedacht zu nehmen auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers, insb seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, das Ausmaß seines Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie die Höhe des durch diese entstandenen Schadens.

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