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Folgen der Offenlegung und Beendigung einer verdeckten fiduciarischen Treuhand

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 336 Heft 11 v. 1.11.1986

ABGB §§ 1002, 1392, 1394, 1396

Durch die Offenlegung einer verdeckten Treuhand bei ihrer Beendigung erfolgt keine Änderung der Rechtslage; der Treuhänder ist zur Rückstellung des Treugutes verpflichtet, wobei diese bei Forderungen auch in Form einer „abgeschwächten Abtretung“ erfolgen kann.

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