ABGB §§ 1002, 1392, 1394, 1396
Durch die Offenlegung einer verdeckten Treuhand bei ihrer Beendigung erfolgt keine Änderung der Rechtslage; der Treuhänder ist zur Rückstellung des Treugutes verpflichtet, wobei diese bei Forderungen auch in Form einer „abgeschwächten Abtretung“ erfolgen kann.