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3 × SV-Beiträge für Investitionsrücklage?

ArbeitsrechtFranz MarholdRdW 1986, 309 Heft 10 v. 1.10.1986

Ein Erk des VfGH vom 19. 10. 1985 (B 286/84, B 944/84) macht auf Probleme der beitragsrechtlichen Behandlung von Investitionsrücklagen aufmerksam. Nach § 25 Abs 2 GSVG ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage zunächst von den Einkünften des drittvorangegangenen Kalenderjahres auszugehen, die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogen wurden. Diesen Einkünften sind die Investitionsrücklage, der Investitionsfreibetrag, der nicht entnommene Gewinn und - in der Pensionsversicherung - auch die vorzeitige Abschreibung hinzuzurechnen. Ziel dieser Regelung ist es, ein Durchschlagen der steuerrechtlichen Begünstigungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage und damit auf das versicherte Einkommen zu verhindern (Krejci - Marhold, in Tomandl Sozialversicherungssystem 1.2.4.1.6; Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis 166; Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts3 72 f). Die gewinnmindernde Investitionsrücklage wird daher für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge den Einkünften hinzugezählt. Dadurch wird die einkommensteuerrechtliche Gewinnminderung sozialversicherungsrechtlich rückgängig gemacht und die Investitionsrücklage der Beitragspflicht unterworfen.

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