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Keine Berücksichtigung einer nicht ordnungsgemäß kundgemachten Regelung des Abschnittsschlußverkaufes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 308 Heft 10 v. 1.10.1986

AusvG: § 5

B-VG Art 89

Die nicht in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitung verlautbarte Verordnung über den Abschnittsschlußverkauf ist durch die Gerichte nicht anzuwenden; die Ankündigung einer Verkaufsveranstaltung innerhalb einer Frist des § 5 Abs 3 AusvG ist daher auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn der Zeitraum des Abschnittsschlußverkaufes anderen Publikationen entnommen werden kann.

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