FinStrG § 29
Für eine strafbefreiende Selbstanzeige hat die Berichtigung falscher oder die Ergänzung unvollständiger Angaben in einer soweit präzisierten Form zu erfolgen, daß der Behörde die Grundlage für eine sofortige richtige Entscheidung über den vereitelten oder verkürzten Abgabenanspruch geliefert wird.