EStG § 68
Erschwerniszulagen sind nur bei einer im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen außerordentlichen Erschwernis steuerbegünstigt. Dies trifft bei einem Fahrlehrer nicht zu (vgl VwGH 16. 2. 1983, 81/13/0104).
Eine Gefahrenzulage ist nur dann steuerbegünstigt, wenn sie eine typische Berufsgefahr abgilt (VwGH 5. 7. 1982, 17/2382/80). Gesundheitsgefährdungen, die der Betrieb von Kfz und die Teilnahme am Straßenverkehr mit sich bringen, sind keine typische Berufsgefahr. Der Motorradunterricht auf Solomotorrädern könnte eine erhöhte Sturzgefahr mit sich bringen, die als für den Motorradunterricht typische Berufsgefahr zu werten wäre (nicht bei Beiwagenmaschinen, vgl VwGH 16. 2. 1983, 81/13/0104).