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Aufwendungen für ein Herrenzimmer nicht absetzbar

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1985, 294 Heft 9 v. 1.9.1985

EStG §§ 16, 20

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das nach Art eines Herrenzimmers eingerichtet ist (Ausstattung: Schreibtisch, Ablagetisch, Zeitschriftenständer, zwei Fanteuils mit Tisch, Bücherregal mit Fachliteratur aber auch sonstiger Literatur, zwei Kästen, Teppiche, mehrere Bilder, Wandteppich, Bodenvase) und überdies den Zugang zum Schlafzimmer der Wohnung darstellt, können nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.

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