EStG §§ 16, 20
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das nach Art eines Herrenzimmers eingerichtet ist (Ausstattung: Schreibtisch, Ablagetisch, Zeitschriftenständer, zwei Fanteuils mit Tisch, Bücherregal mit Fachliteratur aber auch sonstiger Literatur, zwei Kästen, Teppiche, mehrere Bilder, Wandteppich, Bodenvase) und überdies den Zugang zum Schlafzimmer der Wohnung darstellt, können nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.