EStG: § 18 Abs 1 Z 2 und § 25 Abs 1 Z 3
Das BMF hat mit Erl AÖF 1985/197 zu den Änderungen im Bereich der Besteuerung der freiwilligen Weiter-und Höherversicherung durch das BG, BGBl 1985/251, Stellung genommen (siehe dazu auch RdW 1985, 191).
Die steuerliche Erfassung der Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung ab 1. 7. 1985 nur mit 25 % erstreckt sich sowohl auf laufende als auch auf sonstige Bezüge. Der nicht zu erfassende Teil der Pensionen stellt beim Empfänger eine nicht steuerbare Einnahme dar und ist daher auch bei der Ermittlung einer zumutbaren Mehrbelastung (§ 34 Abs 4 und 5 EStG) außer Ansatz zu lassen.