Eine Betriebsaufgabe liegt nach ständiger Rechtsprechung immer dann vor, wenn ein Betrieb als lebender Organismus zu bestehen aufhört, also wenn das Betriebsvermögen entweder ganz oder teilweise in das Privatvermögen übernommen wird oder an mehrere Erwerber so veräußert wird, daß keiner der Erwerber die wesentlichen Geschäftsgrundlagen erhält, um den Betrieb fortführen zu können. Dieser Vorgang einer Betriebsaufgabe führt schon bei Gewerbebetrieben vom Zeitpunkt her zu Schwierigkeiten, umso mehr aber bei Freiberuflern, bei denen der Betrieb wesentlich mit der persönlichen Tätigkeit bzw den persönlichen Fähigkeiten und Erfahrungen des Rechtsträgers verknüpft ist. Dabei stellt sich einerseits die Frage, ob bei bestimmten freiberuflichen Tätigkeiten überhaupt ein „Betrieb“ aufgegeben werden kann (zB wenn ein Schriftsteller eine schöpferische Pause einlegt und nach einiger Zeit wieder mit dem Schreiben eines Buches etc beginnt) und andererseits, ob bei Tod eines Freiberuflers und einer Nichtfortführung der freiberuflichen Tätigkeit durch den Erben die Betriebsaufgabe bereits beim Erblasser oder erst beim Erben erfolgt. Wird eine Betriebsaufgabe bereits beim Erblasser angenommen, so führt dies idR zu einer höheren Belastung mit Einkommensteuer (bei entsprechend hohen laufenden Einkünften bis zum Todestag), dafür aber zu einer Ermäßigung der Erbschaftsteuer (die Einkommensteuerschuld wird bei der Bemessung abgezogen).