ArbVG § 122
Ehrverletzende Äußerungen eines Betriebsratsmitglieds gegenüber dem Betriebsinhaber oder anderen Arbeitnehmern, die zum Anlaß einer Verwarnung genommen wurden, können nachträglich als Entlassungsgrund nicht mehr geltend gemacht werden. Wenn das Verhältnis zwischen dem Betriebsratsmitglied und einem Arbeitnehmer schon seit drei Jahren schwer gestört ist, kann dies nicht nach drei Jahren zum Anlaß einer Entlassung genommen werden.