ABGB § 914
MRG §§ 15, 43
War bereits vor Inkrafttreten des MRG die offene Überwälzung der vom Vermieter vom Mietzins zu entrichtenden USt zulässig (Art XU Z 2 EGUStG) und wurde ein bestimmter Mietzins zuzüglich anteiliger Betriebskosten ohne offene Überwälzung der USt vereinbart, so ist dieser Mietzins als „Bruttopreis“ anzusehen, der die USt enthält. Der Vermieter kann aber bei einer Erhöhung des USt-Satzes die höhere USt vom Mietzins verlangen, wobei dieser Mietzins durch Herausrechnung der im vereinbarten Mietzins enthaltenen USt zu ermitteln ist.