ABGB § 879
AGBöKr: Pkt 36
Zahlt auch nur einer von mehreren Kreditnehmern einen anderen ihm gewährten Kredit nicht zurück, sondern läßt er es zu einem Gerichtsverfahren kommen, so ist auf Seite der Kreditschuldner eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten, welche die Bank zur Fälligstellung des gesamten Kredites berechtigt.