Der OGH hatte in seiner E vom 18. 6. 1985, 5 Ob 24/85 (ImmZ 1985, 276) die Frage zu beurteilen, ob der Vermieter den sich aus der Betriebskostenjahresabrechnung ergebenden Fehlbetrag für das Jahr 1983 zurecht von einem Mieter eingehoben hat, dessen Mietverhältnis erst im März 1984 begonnen hatte. Der OGH sprach aus, daß derjenige Mieter, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Fehlbetrages (§ 21 Abs 3 MRG) Hauptmieter ist, für den Fehlbetrag als einen Teil des gesetzlichen Mietzinses dieses Monats aufzukommen habe. (Nach Würth, ImmZ 1985, 293 f, war dies auch die überwiegende Ansicht beim Bestandrichterseminar 1985).