EStG § 37
Außerordentliche Einkünfte können dem ermäßigten Steuersatz des § 37 nur insoweit unterliegen, als sie in dem der Veranlagung zugrundeliegenden Einkommen noch enthalten sind. Der ermäßigte Steuersatz kommt daher nur insoweit zum Zuge, als die positiven Einkünfte einer Einkunftsart die Verluste aus der betreffenden Einkunftsart übersteigen.