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Nicht jede Fortsetzung der Tätigkeit schließt Betriebsaufgabe aus

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1985, 262 Heft 8 v. 1.8.1985

EStG § 24 Abs 3

Eine Betriebsaufgabe ist auch dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige seine betriebliche Tätigkeit in einer Weise einschränkt, daß ihr im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit praktisch keine wirtschaftliche Bedeutung mehr beizumessen ist und nicht erwartet werden kann, daß die bisherige Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden wird.

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