EStG § 4 Abs 4
Dient ein vom Steuerpflichtigen erworbenes Gebäude teils betrieblichen, teils privaten Zwecken, so können Verbindlichkeiten, die der Steuerpflichtige anläßlich des Erwerbes eingeht, nur nach Maßgabe der betrieblichen und privaten Nutzung des Gebäudes auf das Betriebs- und Privatvermögen aufgeteilt werden.