EStG § 2, § 28 Abs 2
StEG: § 38 Abs 2; DSchG: § 19 Abs 2
Als Beobachtungszeitraum für die Frage der Liebhaberei ist bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von acht und mehr Jahren auszugehen. Lassen hohe Investitionen des StPfl erst später Einnahmenüberschüsse erwarten, die auf Grund der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung mit ziemlicher Sicherheit absehbar sind, so kann Liebhaberei erst nach einem längeren Beobachtungszeitraum angenommen werden.