BewG: § 76 Abs 3
GewStG: § 14 Abs 2
Mit Erlaß AÖF 1985/131 weist das BMF darauf hin, daß die Kürzung der Einheitswerte des Betriebsvermögens um 10 % gem § 76 Abs 3 BewG für die Gewerbesteuer keine Auswirkung hat. Bei der Gewerbekapitalsteuer für das Jahr 1984 ist nicht das steuerpflichtige Gewerbekapital mit 2/3 seines Wertes (wie dies auf Grund der Textierung auf der Gewerbesteuererklärung verstanden werden könnte), sondern nur der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital mit 2/3 anzusetzen; für 1985 nur mehr mit 1/3.