Nach Abschn 5 Abs 1 EStR 1984 (AÖF 193) ist die Aussage, daß bei zeitlich begrenzten Beteiligungen an Personengesellschaften nur dann eine Mitunternehmerstellung vorliegt, wenn während der begrenzten Zeit der Beteiligung ein Totalgewinn entsteht, nicht auf jene Beteiligungserwerbe anzuwenden, die vor dem 1. 1. 1985 eingegangen worden sind. Damit werden jene Zeichner von Verlustbeteiligungen, die noch vor Ende 1984 zugegriffen haben, eindeutig begünstigt. Die EStR verlangen zwar, daß die Tätigkeit der Personengesellschaft selbst als Einkunftsquelle anzusehen ist, doch ist dies idR der Fall, wenn nach Ende der Verlustphase und dem Aussteigen der Kommanditisten oder unechten bzw echten stillen Gesellschafter Gewinne entstehen.