ABGB § 1157
Selbst eine willkürliche Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer oder kleinerer Gruppen von Arbeitnehmern gegenüber der Mehrzahl der einschlägig verwendeten und damit vergleichbaren Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber nicht verwehrt.
ABGB § 1157
Selbst eine willkürliche Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer oder kleinerer Gruppen von Arbeitnehmern gegenüber der Mehrzahl der einschlägig verwendeten und damit vergleichbaren Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber nicht verwehrt.