ArbVG §§ 96 Abs 1 Z 3, 102
Die Einführung einer Nullsperre bei einzelnen Nebenstellen zwecks Telefonkostensenkung stellt weder eine die Menschenwürde berührende Kontrollmaßnahme noch eine Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG dar.
ArbVG §§ 96 Abs 1 Z 3, 102
Die Einführung einer Nullsperre bei einzelnen Nebenstellen zwecks Telefonkostensenkung stellt weder eine die Menschenwürde berührende Kontrollmaßnahme noch eine Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG dar.