AZG § 28
1. Zieht der Arbeitgeber in Erfüllung seiner Verpflichtung, die Einhaltung der Arbeitszeiten sicherzustellen, andere Personen heran, so ist er zu angemessener Kontrolle verpflichtet; die bloße Erteilung von Weisungen genügt nicht.
2. Verfügt ein Unternehmen über eine große Anzahl von Filialen, so ist der Arbeitgeber zur Einrichtung eines ausreichend dichten und zulänglich organisierten Netzes von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen verpflichtet.