PatG §§ 16, 17
Die Vertragsfreiheit der Parteien ist bei einer mehrere Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgenden Vereinbarung einer Diensterfindungsvergütung nicht mehr durch die Bestimmungen der §§ 6 bis 16 PatG beschränkt.
PatG §§ 16, 17
Die Vertragsfreiheit der Parteien ist bei einer mehrere Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgenden Vereinbarung einer Diensterfindungsvergütung nicht mehr durch die Bestimmungen der §§ 6 bis 16 PatG beschränkt.