ABGB § 901
Wird nach einvernehmlicher Aussetzung des Arbeitsverhältnisses zum Zwecke des Bezuges von Arbeitslosengeld dieses nicht zuerkannt, so wird dadurch der Aussetzungsvertrag infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam und der Arbeitnehmer kann mit Recht zum Dienstantritt aufgefordert werden.