Nach § 105 Abs 3 ArbVG kann eine Kündigung beim Einigungsamt aus bestimmten Gründen angefochten werden, sofern nicht der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb seiner Stellungnahmefrist mit Zweidrittelmehrheit (§ 68 Abs 2 ArbVG) zustimmt.