1. Einleitung und Problemstellung
Die Vorstellung des Arbeitnehmers vor Vertragsabschluß beim Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer meistens mit gewissen Aufwendungen wie Fahrtkosten, sonstigen Spesen usw verbunden. Kommt es zu keinem Abschluß des Arbeitsvertrages, so entsteht oft Streit, wer die anläßlich der letztlich vergeblichen Vorstellung aufgelaufenen Kosten zu tragen hat und worauf man einen allfälligen bestehenden Anspruch auf Kostenersatz rechtlich stützen kann. Als mögliche Anspruchsgrundlagen wären etwa § 863 ABGB, der Auftragsvertrag nach §§ 1002 ff ABGB, die Geschäftsführung ohne Auftrag und das Instrumentarium der culpa in contrahendo denkbar.