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Nacheheliche Aufteilung von investitionsbildenden Rücklagen einer GmbH

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 246 Heft 8 v. 1.8.1985

EheG § 82

Nicht ausbezahlter Gewinn eines Unternehmens (GmbH), der zur Rücklagenbildung einverständlich verwendet wurde, unterliegt nicht der nachehelichen Aufteilung; der (erhöhte) Wert des Geschäftsanteiles kann auch nicht bei einer Ausgleichszahlung berücksichtigt werden.

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