HGB § 354 Abs 1
ABGB § 837
Die Verwaltung eines Hauses durch einen Miteigentümer, der zugleich Kaufmann ist, unterliegt der Entgeltsvermutung des § 354 Abs 1 HGB.
HGB § 354 Abs 1
ABGB § 837
Die Verwaltung eines Hauses durch einen Miteigentümer, der zugleich Kaufmann ist, unterliegt der Entgeltsvermutung des § 354 Abs 1 HGB.