ABGB § 861
HGB §§ 414, 439
Ohne Vorliegen besonderer Umstände kann der Hinweis in Lieferscheinen, Rechnungen oder Gegenscheinen auf AGB des Ausstellers nicht als Anbot zur Abänderung des bereits abgeschlossenen Vertrages angesehen werden, da diese ihrer kaufmännischen Funktion nach nicht dazu bestimmt sind. Die Verjährungsfrist des § 414 Abs 1 HGB findet keine Anwendung auf Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Solche Ansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB.