Auskunftsansprüche des Bürgen gegen den Gläubiger
bejaht Avancini in JBl 1985, 193 grundsätzlich; er differenziert aber genauer nach der Schutzwürdigkeit des Interesses des Bürgen an den Umständen, über die er Auskunft begehrt, und billigt dem Bürgen nach Bezahlung der Schuld durch ihn generell ein weitergehendes Auskunftsrecht zu. Ist der Gläubiger ein Kreditunternehmen, so stellt sich die Frage nach dem Verhältnis des Auskunftsanspruches des Bürgen zum Bankgeheimnis nach § 23 KWG. Avancini vertritt die Auffassung, daß das Einverständnis des Hauptschuldners zur Bürgschaftsübernahme als eine iS von § 23 Abs 2 Z 3 KWG „ausdrückliche“, auf die gesetzliche Auskunftsansprüche beschränkte Entbindung vom Bankgeheimnis anzusehen sei; dieses Einverständnis müsse nicht schriftlich erklärt werden. Ein genereller Verzicht dese Bürgen auf sein Auskunftsrecht auch für den Fall, daß wichtige Gründe vorliegen, sei nach § 879 ABGB unwirksam.