I. Einleitung
Jüngst hat Wünsch zur Frage der Haftung der Gründer einer GmbH Stellung genommen1); dabei hat er drei Bereiche unterschieden: Die Haftung der Gründer aus Gründungsmängeln, wenn ein Gründungsprüfungsverfahren nach § 6 a Abs 4 GmbHG durchgeführt wird, die Haftung der Gründer für die Aufbringung des Stammkapitals sowie die Haftung der Gründer als Mitglieder der Vorgesellschaft. Nur diese zuletzt genannte Variante soll im folgenden betrachtet werden.