EStG § 4 Abs 4
Wird ohne vorherige schriftliche Vereinbarung eine Erfolgsprämie an die im Betrieb beschäftigte Ehegattin für ein abgelaufenes Jahr ausbezahlt, so kann für dieses abgelaufene Jahr keine Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Ein Vertrag über ein partiarisches Darlehen, bei dem 20 % Gewinnanteil, Minimalverzinsung 3 %, Maximalverzinsung 25 %, Wertsicherung und Verlustausschluß vereinbart wurden, wäre unter solchen Bedingungen nicht unter Fremden abgeschlossen worden, wenn bedingt durch die günstige Ertrags- und Auftragslage des Betriebes (Darlehensnehmer) das Ausfallsrisiko der Darlehensgläubigerin gering erscheint. Nur ein ins Gewicht fallendes Ausfallsrisiko hätte derart günstige Vertragsbedingungen für die Darlehensgläubigerin (angestellte Ehegattin) rechtfertigen können.