vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes

ArbeitsrechtRdW 1985, 215 Heft 7 v. 1.7.1985

Das am 1. 7. 1979 in Kraft getretene Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl 1979/108, legt in seinem § 2 fest, daß bei der Entgeltfestsetzung niemand auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden darf, wobei unter Diskriminierung jede ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommene Differenzierung verstanden wird. Nach der Konzeption des Gesetzes besteht einerseits ein unmittelbar einklagbarer Rechtsanspruch auf diese Gleichbehandlung, zum anderen ist die Möglichkeit eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission1)1)§§ 3 ff GlBG; s auch deren Geschäftsordnung in VO BGBl 1979/278. zur vor- bzw außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgesehen2)2)Die Anrufung des Arbeitsgerichtes setzt allerdings keine vorherige Befassung der Kommission voraus (OGH in RdW 1985, 189).. Von dieser Möglichkeit wurde zwar bisher nur in zehn (allerdings auch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung betreffenden) Fällen Gebrauch gemacht, darüber hinaus wurden jedoch seit Inkrafttreten des Gesetzes diskriminierende Bestimmungen in Kollektivverträgen beseitigt und mitunter innerbetrieblich noch vor Einschaltung der Kommission bzw des Arbeitsgerichtes Entgeltanpassungen durchgeführt. -

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!