Das am 1. 7. 1979 in Kraft getretene Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl 1979/108, legt in seinem § 2 fest, daß bei der Entgeltfestsetzung niemand auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden darf, wobei unter Diskriminierung jede ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommene Differenzierung verstanden wird. Nach der Konzeption des Gesetzes besteht einerseits ein unmittelbar einklagbarer Rechtsanspruch auf diese Gleichbehandlung, zum anderen ist die Möglichkeit eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission1) zur vor- bzw außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgesehen2). Von dieser Möglichkeit wurde zwar bisher nur in zehn (allerdings auch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung betreffenden) Fällen Gebrauch gemacht, darüber hinaus wurden jedoch seit Inkrafttreten des Gesetzes diskriminierende Bestimmungen in Kollektivverträgen beseitigt und mitunter innerbetrieblich noch vor Einschaltung der Kommission bzw des Arbeitsgerichtes Entgeltanpassungen durchgeführt. -