JN §§ 87 Abs 1, 99 Abs 3
Eine ausländische Partei, die im Geschäftsverkehr mit einer inländischen Niederlassung oder Vertretung wirbt, muß sich so behandeln lassen, als hätte sie wirklich diese Niederlassung oder Vertretung; sie kann daher am Ort dieser nicht existenten Niederlassung oder Vertretung geklagt werden.