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Gerichtsstand durch äußeren Anschein

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 212 Heft 7 v. 1.7.1985

JN §§ 87 Abs 1, 99 Abs 3

Eine ausländische Partei, die im Geschäftsverkehr mit einer inländischen Niederlassung oder Vertretung wirbt, muß sich so behandeln lassen, als hätte sie wirklich diese Niederlassung oder Vertretung; sie kann daher am Ort dieser nicht existenten Niederlassung oder Vertretung geklagt werden.

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