UStG § 10 Abs 2 Z 8
Die Erteilung von Unterricht in Ballett und Ausdruckstanz stellt keine künstlerische Tätigkeit dar, auch wenn der Unterricht von einer Person, der unbestritten Künstlereigenschaft zukommt, erteilt wird.
VwGH 27. 9. 1984, 83/15/0159