EStG §§ 2 und 21 Abs 1 Z 4
1. Eine aus Liebhaberei oder aus sportlichen Gründen ausgeübte Jagd ist einkommensteuerrechtlich stets unbeachtlich.
2. Wird eine Jagd im Betrieb des eigenen oder gepachteten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt, so ist der notwendige Zusammenhang zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und der Jagd ohne weiteres zu bejahen.