ArbVG § 37 Abs 1
ABGB § 1295 Abs 2, § 1324
Wird ein Arbeitnehmer ausschließlich wegen seines Wahlverhaltens bei der letzten Betriebsratswahl nicht befördert, obwohl er der für die Stelle am besten qualifizierte Bewerber gewesen ist, so verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG. Der Betriebsinhaber ist dem Arbeitnehmer gemäß § 1295 Abs 2 ABGB zum Schadenersatz verpflichtet; er hat ihm die Differenz zwischen den jetzigen Bezügen und den für den angestrebten Dienstposten gewährten Bezügen als entgangenen Gewinn zu ersetzen.