Dienstreisezeiten als Arbeitszeit
Der OGH hat nunmehr ausdrücklich klargestellt (E 23. 4. 1985, 4 Ob 49/85 ), daß seine „Dienstreise-Entscheidung“ (4 Ob 49/84 = RdW 1984, 284) ausschließlich die entgehrechtliche Behandlung von Reisezeiten betraf. Zu der auch im AZG nicht geregelten Frage, inwieweit derartige Reisezeiten bei der gesetzlichen Höchstarbeitszeit und bei der Ermittlung der zu gewährenden Ruhezeit zu berücksichtigen seien, wäre in dieser Entscheidung nicht Stellung genommen worden (vgl zu dieser Differenzierung auch Dungl in RdW 1984, 312 f).