HBG: § 142
Die Übernahme des Geschäftes kann von einem Gesellschafter auch dann begehrt werden, wenn mehr als zwei Gesellschafter vorhanden sind und bei den anderen Gesellschaftern Ausschließungsgründe iS der §§ 133, 140 HGB vorliegen.
HBG: § 142
Die Übernahme des Geschäftes kann von einem Gesellschafter auch dann begehrt werden, wenn mehr als zwei Gesellschafter vorhanden sind und bei den anderen Gesellschaftern Ausschließungsgründe iS der §§ 133, 140 HGB vorliegen.