BAO § 113, 115, 236 Abs 1
UStG § 10 Abs 2
1. Auch wenn der Stpfl (hier: Psychotherapeutin) bloß auf Grund einer unrichtigen Rechtsauskunft seine Umsätze zu Unrecht mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert und die USt nur mit diesem Steuersatz ihren Patienten in Rechnung gestellt hat, so kann die Umsatzsteuervorschreibung in der richtigen Höhe dennoch nicht mit dem Hinweis auf Treu und Glauben verhindert werden.